Satzungen

Satzungen

Regionaler Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien

Verbandssatzung

Satzung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien

vom 2. Dezember 2010 (SächsABl. S. A 495), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. September 2020 (SächsABl. S. A 712)

Die im Internet veröffentlichte Fassung dient nur zur Information. Rechtsverbindlich ist der Abdruck der Satzung und deren Änderungen im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblatts.

§ 1 (Aufgaben der Verbandsversammlung)

(1) Aufgaben der Verbandsversammlung sind:

1. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, deren Vertretungsreihenfolge dabei festzulegen ist;
2. Beschlussfassung über die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Re­gionalplanes und der Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung dieser Pläne;
3. Beschlussfassung über die Entwürfe des Regionalplanes oder der Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne;
4. Beschlussfassung über die Durchführung einer Erörterungsverhandlung bei Braunkohlenplänen;
5. Satzungsbeschluss über den Regionalplan oder der Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne;
6. Beschluss der Verbandssatzung;
7. Beschluss einer Entschädigungssatzung;
8. Beschluss der Geschäftsordnung;
9. Bildung zeitweiliger beratender oder beschließender Ausschüsse sowie Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter in diese Ausschüsse;
10. Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter in den Braunkohlenausschuss sowie Beschlussfassung über die vom Braunkohlenausschuss vorgelegten Angelegenheiten;
11. Berufung der beratenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter für die Verbandsversammlung;
12. Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (einschließlich der Festsetzung der Verbandsumlage), über die Nachtragshaushaltssatzungen und über Einwendungen gegen die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen sowie über die Feststellung des Jahresabschlusses;
13. Beschlussfassung zur Unterbringung der Verbandsverwaltung;
14. Bestellung des Leiters der Verbandsverwaltung;
15. Beschlussfassung über Stellungnahmen zum Landesentwicklungs­plan, zu fachlichen Entwicklungsplänen und zu Verbandsgrenzen überschreitenden Planungen und Maßnahmen;
16. Beschluss über die Unterrichtung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde über den Stand der Regionalplanung.

(2) Die Verbandsversammlung kann dem Braunkohlenausschuss, der Verbandsverwaltung und deren Leiter Aufgaben übertragen. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Stellungnahmen, die nicht unter Abs. 1 Nr. 15 fallen.

§ 2 (Sitzungen der Verbandsversammlung)

(1) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände gefordert wird.

(2) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einberufung kann auf elektronischem Weg erfolgen, das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Ver­bandsräten sowie den beratenden Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugehen. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am fünften Tag vor der Sitzung öffentlich bekanntzugeben.

(3) Zu den Sitzungen wird die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eingeladen. Ein Vertreter der Verbandsverwaltung ist zur Teilnahme verpflichtet.

(4) Die Sitzungen werden durch den Verbandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.

(5) Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Sitzungen sind öffentlich. Soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dem entgegenstehen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über Anträge aus der Mitte der Verbandsversammlung, einen Tagesordnungspunkt entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöf­fentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Durch die Geschäfts­ordnung kann festgelegt werden, dass bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Ge­heimhaltung entfallen sind. Die Verbandsräte, die beratenden Mitglieder und die Beschäftigten der Verbandsverwaltung sind bis zur Ent­bindung durch den Verbandsvorsitzenden zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenhei­ten verpflichtet.

(7) Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für die Teil­nahme an Sitzungen der Gremien, für die sie gewählt sind nach der Maßgabe der Entschädigungssatzung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien.

§ 3 (Beschlüsse und Wahlen)

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, so­weit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften oder aus dieser Sat­zung etwas anderes ergibt.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsräte ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend oder durch ihren Stellvertreter vertreten sind.

(3) Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen zum gleichen Verhand­lungsgegenstand erneut schriftlich einberufen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Die erneut einberufene Ver­bandsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Verbandsräte oder ihrer Stellvertreter beschlussfähig, wenn hier­auf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.

(4) Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei je­doch mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte zustimmen muss. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Über Beratungsgegenstände, die in der Einladung nicht ange­geben wurden, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Be­handlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet und mehr als die Hälfte aller Verbandsräte anwesend und damit einverstanden sind.

(6) Stimmberechtigt sind nur die Verbandsräte oder deren Stellver­treter.

(7) Wahlen werden geheim durchgeführt. Offen kann gewählt werden, wenn kein Verbandsrat widerspricht. Die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, erfolgt eine Stichwahl der beiden Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen. Haben mehrere Bewerber im ersten Wahlgang gleiche Stimmzahlen, entscheidet das Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Wird bei Stichwahlen Stimmengleichheit erzielt, entscheidet ebenfalls das Los.

(8) Die Verbandsversammlung kann Beschlüsse in einem schriftlichen Verfahren („Umlaufverfahren“) fassen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
–    es besteht nur ein mit einer Fristsetzung verbundener Beschlussgegenstand oder
–    es gibt hygienebedingte rechtlich vorgeschriebene Einschränkungen für die Sitzungstätigkeit.
Ausgenommen vom schriftlichen Verfahren sind Beschlüsse zu den Aufgaben der Verbandsversammlung, die unter § 1 Absatz 1 Nummern 1, 5, 6, 7, 10 und 12 fallen. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt. Der Beschluss im schriftlichen Verfahren ist gefasst, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Verbandsräte zugestimmt haben. Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 (Braunkohlenausschuss)

(1) Der Braunkohlenausschuss als ständiger Ausschuss besteht aus je drei stimmberechtigten Verbandsräten der Mitgliedskörperschaften. Die Amtszeit des Braunkohlenausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Verbandsversammlung. Die Tätigkeit als Mitglied oder als Stellvertreter endet vorzeitig durch Verlust des Amtes als Verbandsrat, durch Rücktritt oder auf Grund einer Abwahl durch die Verbandsversammlung, welche der Zweidrittelmehrheit der Zahl aller Verbandsräte bedarf. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied oder einen vorzei­tig ausscheidenden Stellvertreter im Braunkohlenausschuss wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

(2) Für die Sitzungen des Braunkohlenausschusses gelten die §§ 2 und 3 entsprechend. Zu den Sitzungen sind die beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung sowie
a)    die Bürgermeister der unmittelbar betroffenen Gemeinden,
b)    ein Vertreter der örtlich zuständigen oberen Raumordnungsbehör­de,
c)    ein Vertreter des Sächsischen Oberbergamtes,
d)    ein Vertreter des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
e)    je ein Vertreter der Bergbaubetreibenden sowie
f)     ein Vertreter des Landes Brandenburg
einzuladen. Sie haben beratende Stimme.

(3) Der Braunkohlenausschuss bereitet neben den von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben die Beratungen und Entscheidungen zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung der Braunkohlenpläne und Sanierungsrahmenpläne für die Verbandsversammlung vor.

§ 5 (Verbandsvorsitzender)

(1) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer der Amtszeit der Verbandsversammlung gewählt.

(2) Die Tätigkeit als Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter endet vorzeitig durch:
1. Verlust des Amtes als Verbandsrat,
2. Abwahl durch die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Zahl aller Verbandsräte oder
3. Rücktritt.
Zwischen der Antragstellung auf Abwahl und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens fünf Ta­gen liegen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen gemäß Absatz 1 ein neuer Verbandsvorsit­zender oder Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter weiter aus. Dies gilt nicht im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2. In diesem Fall wird die Tätigkeit des Verbandsvorsitzenden bis zur Neuwahl durch seine Stellvertreter wahrgenommen. Trifft Absatz 2 für den Verbands­vorsitzenden und seine Stellvertreter gleichzeitig zu, so wird die Funktion des Verbandsvorsitzenden bis zur Neuwahl eines Ver­bandsvorsitzenden vom lebensältesten Verbandsrat wahrgenom­men.

(4) Für die Rechtsverhältnisse und die Befangenheit gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 SächsLPlG entsprechend.

§ 6 (Aufgaben des Verbandsvorsitzenden)

(1) Der Verbandsvorsitzende hat über die ihm durch § 11 SächsLPlG übertragenen Aufgaben hinaus die Pflicht, die Beschlüsse der Verbandsversammlung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, erforderlichenfalls zu widersprechen bzw. zu beanstanden.

(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die eine Änderung der Verbands- oder Entschädigungssatzung betreffen.

(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes. Ihm obliegen die Personalentscheidungen von Beschäftigten der Verbandsverwaltung.

§ 7 (Sitz des Verbandes, Verbandsverwaltung)

(1) Der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien hat seinen Sitz in Bautzen.

(2) Der Leiter der Verbandsverwaltung besorgt nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung, nach Weisungen und unter Aufsicht des Verbandsvorsitzenden die ihm übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben der Verbandsverwaltung sind:
1. die Beratungen der Verbandsversammlung inhaltlich und fachlich vorzubereiten und Unterlagen hierzu zu erstellen,
2. die inhaltliche, textliche und kartographische Erarbeitung der Entwürfe zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Regionalplanes und der Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne sowie das Monitoring dieser Pläne,
3. die Vorbereitung von Stellungnahmen, die in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen,
4. die Abgabe von Stellungnahmen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2,
5. die Umsetzung der Aufträge und Weisungen des Verbandes zu kontrollieren und die erforderlichen Aktivitäten zu den Mitgliedskörperschaften und zu Dritten zu koordinieren,
6. die Wirtschaftsführung des Verbandes nach den Maßstäben der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren,
7. die Führung der Kassengeschäfte wahrzunehmen,
8. den Verbandsvorsitzenden bei der Wahrung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbandes zu unterstützen und ihn bei der Vertretung des Verbandes in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zu unterstützen.

§ 8 (Deckung des Finanzbedarfes, Jahresabschluss)

(1) Der Verband erhält zur Erfüllung der ihm übertragenen Pflichtaufgaben vom Freistaat Sachsen eine jährliche Zuwendung nach Maßgabe des SächsLPlG.

(2) Soweit der Finanzbedarf des Verbandes über die in Absatz 1 genannten Aufwendungen hinausgeht, erhebt er von den Mitgliedern eine Umlage. Sie ist in ihrer Höhe in der jeweiligen Haushaltssatzung fest­zulegen.

(3) Die Umlage wird bestimmt nach der Einwohnerzahl des Umlagepflichtigen zum 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorvorangegangenen Jahres. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Umlagebescheides fällig.

(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis einschließlich 5.000,00 Euro bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorsitzenden, im Betrag über 5.000,00 Euro bedürfen sie der Zustimmung der Verbandsversammlung.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt kostenlos durch das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitgliedes in einer festzulegenden Reihenfolge, wobei die einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben vertraglich zu regeln sind.

§ 9 (Öffentliche Bekanntmachungen)

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes.

(2) In dringenden Fällen kann die öffentliche Bekanntmachung in der Sächsischen Zeitung erfolgen.

(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen zusätzlich auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes (https://www.rpv-oberlausitz-niederschlesien.de).

§ 10 (Satzungsänderungen)

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung angekündigt sein, den ausgearbeiteten und mit Gründen versehe­nen Wortlaut der beantragten Änderung enthalten und der Tages­ordnung beigefügt sein.

§ 11 (In-Kraft-Treten)

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 30. März 1993 (SächsABl. S. 613), zuletzt geändert durch Satzung am 12. Juni 2008 (SächsABl./AAz. S. A 242) außer Kraft.

Entschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von stimmberechtigten Verbandsräten des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien

vom 10. Januar 2002 (SächsABl. S. A 215), geändert durch Satzung vom 15. November 2004 (SächsABl. S. A 12), vom 8. Oktober 2009 (SächsABl. S. A 424) und vom 1. April 2010 (SächsABl. S. A 191)

Die im Internet veröffentlichte Fassung ist nicht rechtsverbindlich. Rechtsverbindlich ist der Abdruck der Satzung bzw. der Satzungsänderungen im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblatts.

§ 1 (Entschädigung nach Durchschnittssätzen)

(1) Ehrenamtliche Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis 6 Stunden 30,00 Euro, von mehr als 6 Stunden 35,00 Euro.

(3) Zur ehrenamtlichen Tätigkeit gehört auch die Teilnahme an Sitzungen, die notwendig sind, Sitzungen der Verbandsversammlung oder der Ausschüsse vorzubereiten.

§ 2 (Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme)

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitaufwand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach der Sitzung stattfinden, werden in die Sitzungen eingerechnet.

(4) Für eine mehrmalige ehrenamtliche Tätigkeit am selben Tag wird nur eine Entschädigung entsprechend der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet.

§ 3 (Aufwandsentschädigung)

(1) Der ehrenamtliche Verbandsvorsitzende erhält anstelle des Ersatzes seiner Auslagen und seines Verdienstausfalles eine Aufwandsentschädigung von 75,00 Euro monatlich.

(2) Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden erhalten anstelle des Ersatzes von Auslagen und Verdienstausfall eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro (1. Stellvertreter) bzw. 25,00 Euro (2. Stellvertreter) monatlich.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich gezahlt. Im Falle des Urlaubs oder der Erkrankung ist sie längstens 3 Monate weiterzuzahlen.

§ 4 (Reisekostenvergütung)

Die Erstattung von Auslagen für Reisekosten umfasst die Fahrtkostenerstattung, die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie die Erstattung von Nebenkosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütungen der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 5 (Geltendmachung der Ansprüche, Abrechnung)

(1) Der Anspruch auf Leistungen gemäß den §§ 1 und 4 erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Sitzung bei der Verbandsverwaltung des Regionalen Planungsverbandes geltend gemacht wird.

(2) Die Abrechnung der Leistungen aus dieser Satzung erfolgt jeweils zum 20. Juni und zum 20. Dezember.

§ 6 (In-Kraft-Treten)

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft. Die Satzung vom 14. Juni 1993 tritt außer Kraft.